AGB

Allgemeine Angebotsbedingungen für Seefrachttransporte

Die folgenden aufgeführten Vertragsbedingungen gelten für alle von Overseas Logistic Services GmbH mit dem Kunden abzuschließenden Einzelverträge über die Erbringung von Seefrachttransporten und aller damit in Verbindung stehenden Leistungen.

Overseas Logistic Services GmbH ist nicht verpflichtet, Einzelverträge abzuschließen.

Ein Vertrag über die Erbringung von Transportdienstleistungen erfolgt erst mit schriftlicher Bestätigung seitens Overseas Logistic Services GmbH.

Sofern ein Vertrag zustande kommt, gelten folgende Vertragsbedingungen:

1. Ein mit Bezug auf dieses Angebot abgeschlossener Einzelvertrag unterliegt ausschließlich den hierin festgelegten Bedingungen. Allgemein Geschäftsbedingungen des Kunden finden ausdrücklich keine Anwendung als Vertragsbestandteil, selbst wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften Vorrang haben, arbeitet Overseas Logistic Services GmbH ausschließlich gemäß den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Diese Bedingungen werden ergänzend zu den hier festgelegten Allgemeinen Angebotsbedingungen angewandt. Der vollständige Text der ADSp ist über den folgenden Link abrufbar

https://www.ols.de/wp-content/uploads/2024/07/DSLV-ADSp-2017.pdf

3. Das Angebot von Overseas Logistic Services GmbH ist ausschließlich für den Kunden bestimmt, an den es gerichtet und versandt wurde. Es ist stets vertraulich zu behandeln und darf ohne ausdrückliche Zustimmung seitens Overseas Logistic Services GmbH nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Das Angebot verliert seine Gültigkeit, sofern nicht innerhalb von 14 Tagen ab Erstellungsdatum eine schriftliche Annahme erfolgt.

4. Die Annahme dieses Angebots setzt voraus, dass die Verkehrswege ungehindert befahrbar sind, der erforderliche Laderaum und das entsprechende Equipment verfügbar sind, und dass die Buchung der Sendung durch Overseas Logistic Services GmbH erfolgt ist.

5. Es ist vereinbart, dass die im Angebot genannten ca. Lieferfristen (ETS/ETA) und Laufzeiten auf Angaben der Reedereien/Carrier beruhen und nicht als fest vereinbarte Fristen/Laufzeiten gelten. Im Zuge der Auftragsabwicklung mündlich oder schriftlich genannte Termine gelten nicht als vereinbarte Fixtermine, es sei Overseas Logistic Services GmbH hat die Vereinbarung eines Fixtermin ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

6. Im Falle von w e r t v o l l e m oder diebstahlgefährdetem Gut gemäß Ziffern 1.3, 1.17 ADSp ist der Auftraggeber verpflichtet, den Spediteur im Rahmen des Auftrags schriftlich über die Art und den Wert des Gutes sowie das damit verbundene Risiko zu informieren. Diese Informationen ermöglichen es Overseas Logistic Services GmbH über die Annahme des Auftrags zu entscheiden oder angemessene Maßnahmen zur sicheren und schadenfreien Abwicklung des Auftrags zu treffen.

7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Spediteur in Textform darüber zu informieren, wenn der Inhalt eines Containers den Wert von USD 200.000 übersteigt. Der Auftraggeber haftet für jede unterbliebene oder falsche Wertangabe und hat den Spediteur von jeglichen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

Gemäß Ziffer 21 ADSp ist keine Versicherung des Gutes enthalten. Overseas Logistic Services GmbH besorgt die Versicherung des Gutes bei Beauftragung oder gemäß Ziffer 21.2 ADSp.

8. Sofern nicht anders vereinbart, sind sämtliche Transportkosten exklusive Ausfuhrabfertigung (ATLAS-Verfahren), Zölle und Steuern. Die Ausfuhrabfertigung kann auf Anfrage von Overseas Logistic Services GmbH angeboten werden.

9. Zolltarifauskünfte, die von unseren Mitarbeitern bereitgestellt werden, sind generell unverbindlich und freibleibend. Der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Vertreter ist dazu verpflichtet die Richtigkeit der Zolltarifnummern zu überprüfen.

10. Das Angebot behält seine Gültigkeit nur unter der Bedingung, dass die Frachtzahlung in Deutschland erfolgt und Overseas Logistic Services GmbH mit
dem Auftrag betraut wird.

11. Angebote und Abrechnungen für Leistungen erfolgen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ausschließlich in EURO. Falls eine Umrechnung in eine andere Währung erforderlich ist, wird dies bei Seeverkehren auf Grundlage des am Tag der Verladung auf das Seeschiff gültigen Umrechnungskurses von Overseas Logistic Services GmbH durchgeführt, der unter https://www.ols.de/schiffskurse/ zu finden ist.

12. Der Auftraggeber versichert, dass die Einfuhr, Ausfuhr sowie Re-Export/Wiederausfuhr von Gütern und/oder die Erbringung damit verbundener Dienstleistungen im Einklang mit den geltenden Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland stehen. Gleiches gilt für die Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, sofern keine entgegenstehenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland vorliegen.

Es obliegt dem Auftraggeber sicherzustellen, dass seine Waren den Exportkontrollvorschriften entsprechen. Er wird alle notwendigen Lizenzen,

Zulassungen, Genehmigungen und/oder Befreiungen einholen und Overseas Logistic Services GmbH vor Leistungserbringung sämtliche erforderlichen
Informationen bereitstellen.

Bei der Importverzollung unterliegen die inländischen Beförderungskosten dem UStG und sind als Teil der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer in der Zollanmeldung zum freien Verkehr anzumelden. Sofern diese nicht auf die Frachtkostenrechnung steuerpflichtig ausgewiesen werden soll, muss Overseas Logistik Service GmbH darüber schriftlich in Kenntnis gesetzt werden, dass die inländischen Beförderungskosten bereits durch den
Auftraggeber in der Zollanmeldung berücksichtigt wurden.

13. Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Dokuments nichtig oder nicht durchführbar sein sollten, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.

14. Für die Gültigkeit von Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages ist die Schriftform erforderlich. Dies gilt auch im Falle eines eventuellen Verzichts auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

15. Der ausschließliche Gerichtsstand ist der Sitz der Overseas Logistic Service GmbH in Deutschland. Diese Regelung gilt unter der Bedingung, dass zwingendes internationales Recht keine zusätzlichen Gerichtsstände vorschreibt. Das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht ist das deutsche Recht.

Spezielle Bestimmungen für Seeverkehre

Sofern gemäß Auftrag Leercontainer für die Beladung bereitgestellt werden („Shipper’s load, stowage and count“), obliegt es dem Auftraggeber, diese bei Lieferung umgehend auf äußerliche Unversehrtheit und Eignung zur Beladung zu überprüfen, insbesondere hinsichtlich möglicher Geruchskontamination. Etwaige Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich oder elektronisch an Overseas Logistic Services GmbH zu melden. Unterbleibt eine solche Meldung, haftet Overseas Logistic Services GmbH nicht für mögliche Ladungsschäden, die infolge solcher Mängel des Containers nach oder während der Beladung auftreten.

Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, dass nach den SOLAS Bestimmungen und IMO-Richtlinien (insbesondere MSC.1/Circular 1475) zu ermittelnde VGM (Verified Gross Mass = „bestätigte Bruttomasse“) des beladenen Containers oder der zu befördernden Einzelsendung rechtzeitig vor der Erstellung des Stauplans in erforderlicher Form mitzuteilen oder sicherzustellen, dass diese Verpflichtung durch einen Dritten erfüllt wird.

Overseas Logistic Services GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass der Container oder die Einzelsendung von der Beförderung ausgeschlossen werden kann, sofern die erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig vorliegen. Die entstehenden Kosten durch den Ausschluss gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Für Einzelverträge, die auf Grundlage dieses Angebots abgeschlossen werden, gelten ausschließlich diese Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

1. Im Falle von Seefrachttransporten wird ein frachtpflichtiges Gewicht von mindestens 1.000 kg pro Kubikmeter (cbm) zugrunde gelegt.

2. Falls bis zum Verschiffungszeitpunkt (B/L-Datum) oder während des Transports zusätzliche Zuschläge, Kosten und/oder öffentliche Abgaben von der Reederei oder anderen Dritten erhoben werden, werden diese von Overseas Logistic Services GmbH zusätzlich entsprechend den tatsächlichen Auslagen/Aufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Zuschläge, Kosten und/oder öffentliche Abgaben, die nach Abschluss des Transports von der Reederei oder anderen Dritten im Zusammenhang mit dem Transport erhoben werden. Zu solchen Zuschlägen, Kosten und/oder öffentlichen Abgaben gehören insbesondere die nachstehend aufgeführten Positionen:

a) Zuschläge für Hochwasser/Niedrigwasser
b) Gebühren für Demurrage/Detention
c) Kosten für Standzeiten/-kosten sowie Aufwendungen durch Wartezeiten
d) Etwaig anfallende Kosten für die Be- bzw. Entgasung von Containern
e) Aufwendungen für die phytosanitäre Abwicklung (Pflanzenbeschau oder ähnliches)
f) Kosten für die Lagerung
g) Kosten, die durch Zollbeschau entstehen
h) Mehrfachstopps (zusätzliche, ungeplante Stopps)
i) Zessionskosten
j) Gebühren für die Ausstellung von Lieferanweisungen (Delivery Order Fees)

3. Umbuchungs- und Stornierungskosten für bereits disponierte Sendungen/Container werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

4. Der Auftraggeber hat die Verpflichtung, entladene Container in besenreinem Zustand und im gleichen Zustand wie vor der Verschiffung an den vereinbarten Ort zurückzubringen. Eventuell anfallende Kosten für Reinigung und/oder Reparaturen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5. Die Kosten für Vorlauf- bzw. Nachlaufleistungen beziehen sich auf/ab dem nächsten Leercontainerdepot des genutzten Reeders. Etwaige Aufwendungen für das Abholen oder Zurückbringen (Pick-up oder Drop-off) sind nicht im Angebot enthalten und werden gemäß den tatsächlichen Auslagen kalkuliert und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

6. Die Bereitstellung von Leercontainern im Inland-Depot sowie die Annahme dieser Leercontainer im Inland-Depot können nicht garantiert werden und sind von der Zustimmung des betreffenden Reeders abhängig.

7. Zuschläge der von Overseas Logistic Services GmbH eingesetzten Reedereien wegen Überschreitung der jeweils vorgegebenen zuschlagsfreien maximalen Warenwerte (siehe Ziffer 7 der Allgemeinen Angebotsbedingungen) sind vom Auftraggeber zu erstatten.

8. Originalkonnossemente liegen für unsere Kunden zur Abholung bereit. Sollte eine Übersendung per Post oder Kurier gewünscht sein, findet der Gefahrübergang mit Übergabe des Dokumentes in einem ausreichend frankierten und ordnungsgemäß adressierten Umschlag an den Postbetrieb oder das Kurierunternehmen statt. Die Kosten der Übersendung sind von dem Auftraggeber zu tragen.

Experten der internationalen Seefracht

phone